Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz hat der Bund die EU-Whistleblowing-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Dieses ist am 02. Juli 2023 in Kraft getreten. Zweck des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, folgende Personengruppen zu schützen:
Um dies zu gewährleisten, ist eine Meldestelle nach den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes installiert worden. Ergänzend haben wir mit der Mitarbeitervertretung eine Dienstvereinbarung zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens geschlossen.
Wichtig:
Für die Abgabe eines Hinweis stehen Ihnen folgende Meldekanäle zur Verfügung:
Den vollen Text finden Sie unter nachfolgendem Link:
Nach Eingang einer Meldung in der internen Meldestelle erfolgt die Bearbeitung nach dem folgenden gesetzlich vorgesehenen Verfahren und der Dienstvereinbarung zum Hinweisgeberschutz :
Die internen Meldestellen sind nach § 10 HinSchG befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer in des § 13 des HinSchG bezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch eine Meldestelle zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall hat die Meldestelle spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Details zur Datenverarbeitung können Sie unserer Datenschutzerklärung entnehmen.
Oder Termine nach Vereinbarung.